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BayHintG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2010
Art. 21
Erklärung über die Bewilligung
(1) 1Legt der Antragsteller die nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Bewilligung eines Beteiligten nicht vor, fordert die Hinterlegungsstelle auf seinen Antrag den Beteiligten zur Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung binnen eines Monats auf. 2Die Aufforderung nach Satz 1 ist dem Beteiligten zuzustellen; auf die Rechtsfolge des Abs. 2 ist hinzuweisen.
(2) Geht die gemäß Abs. 1 angeforderte Erklärung des Beteiligten bei der Hinterlegungsstelle nicht fristgerecht ein, so gilt die Bewilligung als erteilt.