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BayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 99
Führung akademischer Grade deutscher Hochschulen
1Die von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland verliehenen akademischen Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden. 2Wird der Doktorgrad in abgekürzter Form geführt, so muss die Fachrichtung nicht angegeben werden. 3Entsprechendes gilt für ehrenhalber verliehene akademische Grade. 4Inhaberinnen oder Inhaber eines nach Art. 97 Abs. 3 Satz 2 verliehenen Grades „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ können diesen alternativ auch in der abgekürzten Form „Dr.“ führen.