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BayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 98
Lehrbefähigung, Lehrbefugnis
(1) 1Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zur Professorin oder zum Professor in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten und in wissenschaftlichen Fächern an Kunsthochschulen (Lehrbefähigung). 2Die Lehrbefähigung können Universitäten und Kunsthochschulen feststellen. 3Mit der Feststellung der Lehrbefähigung erlangt die habilitierte Person den akademischen Grad eines habilitierten Doktors. 4Sie kann ihren Doktortitel mit dem Zusatz „habil.“ führen. 5Der Zusatz kann nicht gleichzeitig mit dem Privatdozentinnen- und Privatdozenten- oder Professorinnen- und Professorentitel geführt werden. 6Ziel des Habilitationsverfahrens ist es, besonders qualifizierten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern die Möglichkeit zu geben, selbstständig Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen, und sie unter wissenschaftlicher Begleitung durch ein Fachmentorat, dem drei Professorinnen oder Professoren oder Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören, möglichst innerhalb von vier Jahren für die Berufung auf eine Professur zu qualifizieren.
(2) 1Der Erwerb der Lehrbefähigung setzt die Annahme als Habilitandin oder Habilitand durch die Hochschule oder die Fakultät voraus. 2Auf Antrag können Personen angenommen werden, die pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit besitzen, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. 3Die Annahme wird versagt, wenn der Bewerberin oder dem Bewerber ein akademischer Grad entzogen wurde. 4Der mit der Annahme beginnende Status als Habilitandin oder Habilitand ist in der Regel auf vier Jahre zuzüglich der Dauer des Begutachtungsverfahrens im Sinne des Abs. 6 begrenzt. 5Das Fachmentorat soll die Dauer dieses Status bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere bei Inanspruchnahme von Elternzeit oder eines Beschäftigungsverbots nach der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung sowie bei Personen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, verlängern.
(3) Im Habilitationsverfahren werden
1.
die pädagogische Eignung aufgrund wissenschaftsgeleiteter Qualifizierung und selbstständig erbrachter Leistungen in der akademischen Lehre und
2.
die Befähigung zu selbstständiger Forschung aufgrund einer Habilitationsschrift oder einer Mehrzahl von Fachpublikationen mit dem einer Habilitationsschrift entsprechenden wissenschaftlichen Gewicht
festgestellt.
(4) 1Das Fachmentorat vereinbart mit der Habilitandin oder dem Habilitanden Art und Umfang der für den Erwerb der Lehrbefähigung notwendigen Leistungen in Forschung und Lehre. 2Es unterstützt die Sicherstellung einer drittmittelfähigen Grundausstattung durch die Hochschule, soweit sie für die beabsichtigte Arbeit erforderlich ist, und begleitet den Fortgang der Qualifizierung in Forschung und Lehre.
(5) 1Spätestens nach zwei Jahren führt das Fachmentorat eine Zwischenevaluierung durch. 2Stellt es fest, dass die vereinbarten Leistungen voraussichtlich nicht erbracht werden, kann der Fakultätsrat die Bestellung des Fachmentorats aufheben. 3Mit der Aufhebung des Fachmentorats ist das Habilitationsverfahren beendet.
(6) 1Bei Fortführung des Habilitationsverfahrens nach der Zwischenevaluation findet nach Erbringung der für die Feststellung der Lehrbefähigung vereinbarten Leistungen im Sinne des Abs. 3 eine wissenschaftliche Begutachtung durch das Fachmentorat statt, das auch externe Gutachten einholen soll. 2Das Fachmentorat schlägt dem Fakultätsrat die Feststellung der Lehrbefähigung vor, wenn die vereinbarten Leistungen erbracht werden. 3Die Dekanin oder der Dekan führt innerhalb von vier Monaten einen Beschluss über den Vorschlag des Fachmentorats herbei. 4Kommt ein Beschluss innerhalb dieser Frist nicht zustande, gilt die Lehrbefähigung als festgestellt. 5Stellt das Fachmentorat fest, dass die für die Feststellung der Lehrbefähigung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht innerhalb der Frist des Abs. 2 Satz 4 erbracht wurden und voraussichtlich auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist erbracht werden können, hebt der Fakultätsrat die Bestellung des Fachmentorats auf; das Habilitationsverfahren ist damit beendet.
(7) 1Nähere Regelungen, insbesondere über den Nachweis der pädagogischen Eignung, die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit sowie etwaiger weiterer Voraussetzungen für die Annahme als Habilitandin oder Habilitand, das Verfahren der Bestellung und die Aufgaben des interdisziplinär besetzten Fachmentorats, das Vorschlagsrecht der Habilitandin oder des Habilitanden für die Besetzung des Fachmentorats, die Zwischenevaluierung und die wissenschaftliche Begutachtung, trifft die als Satzung zu beschließende Habilitationsordnung. 2Art. 97 Abs. 1 Satz 6 und 8 gilt entsprechend. 3Habilitationsordnungen für das Fach Katholische Theologie können vorsehen, dass die Annahme die Vorlage eines Zeugnisses des zuständigen Bischofs voraussetzt, dass gegen eine Feststellung der Lehrbefähigung für das Fach Katholische Theologie keine Erinnerung zu erheben ist. 4Über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens wird eine Urkunde ausgestellt.
(8) Soweit der Fakultätsrat im Rahmen des Habilitationsverfahrens entscheidet, haben alle Professorinnen und Professoren der Hochschule oder der Fakultät das Recht, nach Maßgabe näherer Regelungen in der Grundordnung stimmberechtigt mitzuwirken.
(9) 1Habilitandinnen und Habilitanden, die als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Mitglieder der Hochschule sind, überträgt die Leitung der Hochschule oder die Dekanin oder der Dekan im Einvernehmen mit dem Fachmentorat die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre. 2Soweit sie nicht Mitglieder der Hochschule sind, trägt das Fachmentorat im Benehmen mit der Fakultät dafür Sorge, dass die Habilitandin oder der Habilitand sich in der akademischen Lehre qualifiziert und ausreichend Gelegenheit zur Lehre erhält.
(10) 1Aufgrund der Feststellung der Lehrbefähigung erteilt die Universität oder Kunsthochschule auf Antrag der habilitierten Person die Lehrbefugnis in dem Fachgebiet der Lehrbefähigung. 2Dies gilt nicht, wenn die habilitierte Person Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor des Fachgebiets der Lehrbefähigung ist. 3Die Lehrbefugnis soll im Einvernehmen mit der zuständigen Fakultät Personen erteilt werden, die sich an der betreffenden Hochschule als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor bewährt haben. 4Auf Antrag der zuständigen Fakultät kann die Lehrbefugnis auch erhalten, wer die entsprechende Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis an einer anderen Universität oder an einer dieser gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes besitzt. 5Die Lehrbefugnis soll im Einvernehmen mit der zuständigen Fakultät Personen erteilt werden, die sich an der betreffenden Hochschule als Nachwuchsgruppenleiterin oder Nachwuchsgruppenleiter bewährt haben. 6Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ verbunden. 7Der Widerruf der Lehrbefugnis bestimmt sich nach Art. 70.
(11) Bei der Erteilung der Lehrbefugnis in den theologischen Fakultäten und in den Fächern Theologie, Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts der Universitäten sind die Bestimmungen des Art. 3 § 2 des Konkordats zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern sowie des Art. 2 Abs. II und Art. 5 Abs. III bis V des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins zu beachten.