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BayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 100
Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen, Strafvorschrift
(1) 1Ein ausländischer akademischer Grad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule oder anderen Stelle, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, aufgrund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Institution genehmigungsfrei geführt werden. 2Entsprechendes gilt für die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich übliche Abkürzung. 3Soweit erforderlich, kann die verliehene Führungsform in die lateinische Schrift übertragen und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. 4Eine Umwandlung in entsprechende deutsche Grade findet nicht statt; Art. 124 bleibt unberührt.
(2) 1Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Institution genehmigungsfrei geführt werden. 2Ausgeschlossen von der Führung sind ausländische Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne des Abs. 1 besitzt. 3Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Satz 4 Halbsatz 1 gilt entsprechend.
(3) 1Für ausländische staatliche und kirchliche Grade gilt Abs. 1, für ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 entsprechend. 2Letzteres gilt auch für Titel, die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(4) 1Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gehen den Regelungen in den Abs. 1 bis 3 vor. 2Im Verhältnis von Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich zu Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gilt die günstigere Regelung.
(5) 1Eine von den Abs. 1 bis 4 abweichende Grad-, Titel- oder Bezeichnungsführung ist unzulässig. 2Entgeltlich erworbene Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden.
(6) Wer einen ausländischen Grad, Hochschultitel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer öffentlichen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
(7) Wer sich erbietet, gegen Entgelt den Erwerb eines ausländischen akademischen Grades, eines ausländischen Hochschultitels oder einer ausländischen Hochschultätigkeitsbezeichnung zu vermitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.