Inhalt

BayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 97
Promotion
(1) 1Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation), im Falle der wissenschaftlich-künstlerischen Promotion ergänzt um eine damit verbundene künstlerische Arbeit, und einer mündlichen Prüfung. 2Sie setzt in der Regel ein mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium
1.
in einem Masterstudiengang im Sinne von Art. 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an einer Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften,
2.
in einem musik- oder kunstpädagogischen oder einem sonstigen wissenschaftlichen Masterstudiengang im Sinne von Art. 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an einer Kunsthochschule,
3.
in einem sonstigen grundständigen Studiengang im Sinne von Art. 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 an einer Universität,
4.
in einem sonstigen musik- und kunstpädagogischen oder einem sonstigen wissenschaftlichen grundständigen Studiengang im Sinne von Art. 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 an einer Kunsthochschule
voraus. 3Die Hochschulen mit Promotionsrecht regeln in der Promotionsordnung, unter welchen Voraussetzungen Absolventinnen und Absolventen einschlägiger sonstiger Studiengänge zugelassen werden. 4Dabei sollen zu erbringende zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen grundsätzlich höchstens ein Jahr erfordern. 5Die Universitäten sehen in der Promotionsordnung vor, dass Professorinnen und Professoren von Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen als Betreuende und Prüfende bestellt werden können (kooperative Promotion). 6Für die vom Senat der Hochschule als Satzung zu beschließende Promotionsordnung gilt Art. 84 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie 8 bis 12 und Abs. 3 Satz 2 entsprechend. 7Für Promotionsordnungen wissenschaftlicher Einrichtungen nach Art. 96 Abs. 7, an denen mehrere Hochschulen beteiligt sind, gilt Art. 6 Abs. 3 Satz 3 entsprechend. 8In den Promotionsordnungen kann vorgesehen werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.
(2) 1Die Universitäten sollen auch hochschulübergreifend zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gesonderte Promotionsstudiengänge und Graduiertenkollegs einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist. 2Bei gesonderten Promotionsstudiengängen beträgt die Regelstudienzeit in der Regel bis zu drei Jahre. 3Die Regelungen über Studiengänge finden entsprechend Anwendung.
(3) 1Hochschulen mit Promotionsrecht verleihen in diesem Rahmen neben den in Art. 96 Abs. 1 bis 3 genannten Graden den Doktorgrad. 2Für Abschlüsse in gesonderten Promotionsstudiengängen der Universitäten kann auch der Grad „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ verliehen werden.
(4) 1Doktorandinnen und Doktoranden sind zur Angabe folgender von den Hochschulen zu erhebenden Daten verpflichtet:
1.
Daten nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 12,
2.
Angaben zur Ersteinschreibung,
3.
Angaben zur Promotion.
2Art. 87 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.