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BayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 46
Konvent der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden
An den Universitäten wird ein Konvent der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden eingerichtet; im Übrigen kann die Grundordnung die Einführung eines Konvents vorsehen.