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Art. 46
Konvent der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden
An den Universitäten wird ein Konvent der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden eingerichtet; im Übrigen kann die Grundordnung die Einführung eines Konvents vorsehen.