Inhalt
(1) 1Die Hochschule ist
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eine staatliche Einrichtung und
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daneben eine rechtsfähige Personalkörperschaft des öffentlichen Rechts.
2Staatliche Einrichtung und Personalkörperschaft erfüllen ihre Aufgaben durch eine Einheitsverwaltung und werden in Personalunion von der Hochschulleitung (Art. 30) geleitet und von der Präsidentin oder dem Präsidenten (Art. 31) vertreten.
(2) 1Die Hochschule bewirtschaftet zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Maßgabe des Art. 11 als staatliche Einrichtung
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die ihr im Rahmen und nach Maßgabe des Staatshaushalts vom Freistaat Bayern
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bereitgestellten Stellen und Mittel,
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zur Nutzung überlassenen staatlichen Liegenschaften und Gegenstände,
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die in den Staatshaushalt vereinnahmten Geldzuwendungen Dritter zur Förderung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere in Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung, sowie
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die dem Freistaat Bayern von der Personalkörperschaft unentgeltlich zur Nutzung überlassenen körperschaftseigenen Liegenschaften und Gegenstände.
2Die Hochschule ist insoweit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern ermächtigt, in Vertretung des Freistaates Bayern über die ihr nach Satz 1 als staatlicher Einrichtung zur Verfügung stehenden Mittel zu verfügen und Forderungen für den Freistaat Bayern einzuziehen. 3Sachen und Rechte, die sie in Vertretung des Freistaates Bayern erwirbt, gehen in das Eigentum des Freistaates Bayern über. 4Die Hochschule hat im Rechts- und Wirtschaftsverkehr mit Dritten offenzulegen, wenn sie als staatliche Einrichtung in Vertretung des Freistaates Bayern handelt.
(3) 1Die Personalkörperschaft selbst kann nach Maßgabe des Art. 15 Körperschaftsvermögen haben, das sie unbeschadet des Teils VI der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) getrennt vom staatlichen Vermögen verwaltet. 2Sie hat im Rechts- und Wirtschaftsverkehr mit Dritten ihrem Namen den Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ anzufügen. 3Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule zu Lasten ihres Körperschaftsvermögens abschließt, wird der Freistaat Bayern weder berechtigt noch verpflichtet.
(4) Eine Hochschule kann nur durch Gesetz auch als Stiftung oder in anderer Rechtsform errichtet oder auf ihren Antrag in eine Stiftung oder andere Rechtsform umgewandelt werden.
(5) 1Die Hochschule nimmt, soweit nichts anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten als eigene Körperschaftsangelegenheiten wahr. 2Staatliche Angelegenheiten, in denen die Hochschule in Vertretung des Freistaates Bayern handelt, sind
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die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten nach Abs. 2,
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die Verwaltung des staatlichen Personals im Sinne von Art. 53 Abs. 1, soweit keine andere Behörde zuständig ist,
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die überörtliche Bibliotheks- und Rechenzentrumskooperation,
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der Hochschulzugang, die Immatrikulation und Exmatrikulation, die Ermittlung der Ausbildungskapazität, die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen,
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die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,
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die Erhebung von Gebühren und Entgelten,
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weitere durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmte Angelegenheiten.
(6) Bei Auflösung der Personalkörperschaft fällt deren Vermögen an den Freistaat Bayern.
(7) 1Die Hochschulen führen ihre geschichtlichen Wappen. 2Die Einführung neuer Wappen und die Änderung geschichtlicher Wappen können nur im Einvernehmen mit dem Staatsministerium erfolgen. 3Die Vorschriften über die Führung des Staatswappens bleiben unberührt.