Inhalt

BayHIG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 3
Aufgaben im differenzierten Hochschulsystem
(1) 1Den Universitäten obliegen die Pflege und Weiterentwicklung der Wissenschaften durch Grundlagenforschung und anwendungsbezogene Forschung und die wissenschaftlich basierte Lehre. 2Beides soll sich an den höchsten internationalen Maßstäben ausrichten. 3Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Entwicklung und Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse in Wissenschaft und beruflicher Praxis.
(2) 1Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre eine Qualifizierung, die zur selbstständigen Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Methoden und künstlerischer Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt. 2Sie betreiben anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung.
(3) 1Die Kunsthochschulen dienen der Pflege der Künste, der Vermittlung und Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Inhalte sowie der künstlerischen und wissenschaftlichen Forschung. 2Sie vermitteln eine künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung und fördern künstlerische Talente.