Inhalt

BayHIG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 2
Allgemeine Aufgaben
(1) 1Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben in Freiheit und Eigenverantwortung wahr. 2Sie dienen der Pflege und Entwicklung von Wissenschaft und Kunst durch Forschung, künstlerisches Schaffen, Lehre, Studium und Weiterbildung.
(2) 1Durch Exzellenz in Forschung und Lehre fördern die Hochschulen die Innovationskraft und das kreative Potenzial und tragen damit zur Sicherung der Lebens- und Arbeitsgrundlagen und der Zukunftsfähigkeit Bayerns bei. 2An der Gestaltung des digitalen und ökologischen Wandels haben sie maßgeblichen Anteil. 3Als offene und dynamische Wissenschaftseinrichtungen wirken sie entsprechend ihrer Aufgabenstellung mit Wirtschaft, Gesellschaft und beruflicher Praxis zusammen und betreiben und fördern den Wissens- und Technologietransfer einschließlich Unternehmensgründungen. 4Sie sichern den freien Austausch von Gedanken und Wissen. 5Durch eine kontinuierliche Wissenschaftskommunikation und künstlerischen Austausch setzen sich die Hochschulen für ein besseres Verständnis von Wissenschaft und Kunst ein und befähigen im öffentlichen Diskurs zur Einbringung wissenschaftlich geprüfter Fakten und zur Aufdeckung manipulativer Fehlinformationen.
(3) 1Die Hochschulen sprechen vielfältige Talente an und bereiten auf berufliche Tätigkeitsfelder vor, die die Beherrschung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse oder künstlerische Gestaltungskraft erfordern. 2Über alle Fachrichtungen, von den Technik-, Natur- und Lebenswissenschaften bis zu den Sozial- und Geisteswissenschaften, eröffnen sie Forschungsfreude, Erfindungsgeist und Schaffenskraft aus der zweckfreien, unbegrenzten Erkenntnissuche. 3Sie unterstützen den Übergang in das Berufsleben und fördern die Verbindung zu ihren ehemaligen Studierenden.
(4) 1Die Hochschulen betreiben internationale Zusammenarbeit. 2Sie unterstützen die Mobilität der Studierenden in fachlicher und organisatorischer Hinsicht. 3Die Hochschulen fördern die Mehrsprachenkompetenz der Studierenden und vermitteln fremdsprachigen Studierenden hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
(5) 1Die Hochschulen sorgen für eine chancengerechte Teilhabe ihrer Mitglieder unabhängig von Geschlecht, sozialer, kultureller oder ethnischer Herkunft, Alter, sexueller Identität, Religion oder Weltanschauung, Behinderung oder chronischer Erkrankung. 2Besonderen Begabungen bieten sie spezielle Entwicklungsmöglichkeiten. 3Sie fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs und beraten bei der Karriereplanung. 4Nachteile von Mitgliedern mit Behinderung oder chronischer Erkrankung gleichen sie bestmöglich aus.
(6) 1Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit und setzen sich dabei auch für den weiteren Ausbau des Angebots von studentischem Wohnraum ein. 2Sie schaffen für alle Mitglieder familienfreundliche Rahmenbedingungen und unterstützen die Einrichtung von Kinderbetreuungsstätten. 3Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport.
(7) 1Die Hochschulen sind dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und der Biodiversität, dem Klimaschutz und der Bildung für nachhaltige Entwicklung verpflichtet. 2Sie halten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ethische Grundsätze ein.
(8) Eine hochschulübergreifende Abstimmung und individuelle Konkretisierung der Aufgaben erfolgt in der Rahmenvereinbarung sowie den Hochschulverträgen gemäß Art. 8.