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HG 2021
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 09.04.2021
Art. 10
Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG), das zuletzt durch Art. 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In Art. 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „außer in den Fällen des Art. 54“ gestrichen.
2.
Art. 54 wird aufgehoben.
3.
In Art. 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a wird die Angabe „54, “ gestrichen.
4.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
aa)
In der Zeile „Direktor, Direktorin an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft1) 2)“ wird die Fußnote „2)“ gestrichen.
bb)
Fußnote 2 wird aufgehoben.
b)
In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft“ durch die Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft“ ersetzt.