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HFKomV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.08.2006
§ 5
Ausschlussgründe
1Ein Härtefallersuchen darf nicht gestellt werden, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, es sei denn, besondere Umstände in der Person des Ausländers rechtfertigen auch in Ansehung der Folgen der Entscheidung eine Ausnahme oder es kann mit dem alsbaldigen Wegfall des Ausschlussgrundes gerechnet werden. 2Ausschlussgründe sind:
1.
ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten, insbesondere eine bewusste Täuschung oder Irreführung der Behörden, welches geeignet war, die Aufenthaltsbeendigung erheblich hinauszuzögern,
2.
die Nichterfüllung der Passpflicht, obwohl der Ausländer in zumutbarer Weise einen Nationalpass erhalten könnte,
3.
die Straffälligkeit des Ausländers, soweit er sich nicht als nicht vorbestraft bezeichnen darf,
4.
Anhaltspunkte, dass von dem Ausländer eine Gefahr für die innere Sicherheit ausgehen könnte,
5.
die fehlende konkrete Aussicht, den Lebensunterhalt zu sichern,
6.
eine frühere Befassung der Härtefallkommission,
7.
die ausschließliche Begründung eines Härtefalls durch Umstände, die der Prüfung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Asylverfahren unterliegen.
3Verfügt der Ausländer über kein ausreichendes Arbeitseinkommen, wird vermutet, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert, werden kann (Satz 2 Nr. 5), wenn ihm innerhalb der letzten zwei Jahre Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt wurden. 4Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG oder sonstige zur Sicherung des Lebensunterhalts geeignete Arbeitsplatz- und Unterstützungszusagen sind zu berücksichtigen, wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Organisationen abgegeben werden, die in der Härtefallkommission gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 vertreten sind.