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HFKomV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.08.2006
§ 2
Zusammensetzung der Härtefallkommission
(1) Die Härtefallkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
1.
jeweils einem Vertreter der Katholischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern,
2.
drei Vertretern der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern,
3.
vier Vertretern der kommunalen Spitzenverbände und
4.
einem Vertreter des Staatsministeriums, der vorbehaltlich § 9 nicht stimmberechtigt ist.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreter werden vom Staatsminister auf Vorschlag der jeweiligen Organisationen ernannt.
(3) 1Der Vorsitzende der Härtefallkommission wird auf Vorschlag des Staatsministers von den Mitgliedern der Härtefallkommission gewählt. 2Gewählt ist, wer die Stimmen von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt.
(4) 1Die stimmberechtigten Mitglieder der Härtefallkommission sind ehrenamtlich tätig. 2Anspruch auf Ersatz von Auslagen oder Verdienstausfall besteht nicht.