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Verordnung über die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes (Härtefallkommissionsverordnung – HFKomV) Vom 8. August 2006 (GVBl. S. 436) BayRS 26-1-2-I (§§ 1–11)
§ 1 Einrichtung einer Härtefallkommission
§ 2 Zusammensetzung der Härtefallkommission
§ 3 Selbstbefassung
§ 4 Keine aufschiebende Wirkung
§ 5 Ausschlussgründe
§ 6 Geschäftsstelle
§ 7 Beschlussfassung der Härtefallkommission
§ 8 Verschwiegenheitspflichten
§ 9 Geschäftsordnung
§ 10 Anordnung der obersten Landesbehörde
§ 11 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
HFKomV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.08.2006
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§ 4
Keine aufschiebende Wirkung
Ein Ausländer kann nicht verlangen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen ausgesetzt werden, weil sich die Härtefallkommission mit seinem Anliegen befasst oder befassen wird.