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Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Bayerische Gutachterausschussverordnung – BayGaV) Vom 5. April 2005 (GVBl. S. 88) BayRS 2130-2-B (§§ 1–25)
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Teil 1 Gutachterausschüsse (§§ 1–15)
§ 1 Zuständigkeit
§ 2 Zusammensetzung
§ 3 Berufung der Gutachter
§ 4 Verpflichtung der ehrenamtlichen Gutachter
§ 5 Abberufung von Gutachtern
§ 6 Besetzung im Einzelfall, Beschlussfassung
§ 7 Entschädigung der Gutachter
§ 8 Aufgaben des Vorsitzenden
§ 9 Geschäftsstelle
§ 10 Führung der Kaufpreissammlung
§ 11 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
§ 12 Bodenrichtwerte
§ 13 Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten
§ 14 Erstattung von Gutachten
§ 15 Gebühren und Auslagen für Gutachten
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Teil 2 Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Freistaat Bayern (§§ 16–23)
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Teil 3 Schlussvorschriften (§§ 24–25)
[Schlussformel]
Inhalt
BayGaV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 05.04.2005
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Teil 1 Gutachterausschüsse
§ 1 Zuständigkeit
§ 2 Zusammensetzung
§ 3 Berufung der Gutachter
§ 4 Verpflichtung der ehrenamtlichen Gutachter
§ 5 Abberufung von Gutachtern
§ 6 Besetzung im Einzelfall, Beschlussfassung
§ 7 Entschädigung der Gutachter
§ 8 Aufgaben des Vorsitzenden
§ 9 Geschäftsstelle
§ 10 Führung der Kaufpreissammlung
§ 11 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
§ 12 Bodenrichtwerte
§ 13 Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten
§ 14 Erstattung von Gutachten
§ 15 Gebühren und Auslagen für Gutachten