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BayGaV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 05.04.2005
§ 15
Gebühren und Auslagen für Gutachten
(1) 1Der Gutachterausschuss erhebt für die Erstellung von Gutachten Gebühren und Auslagen (Benutzungsgebühren). 2Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Antragsteller oder derjenige, der die Benutzungsgebühren dem Gutachterausschuss gegenüber schriftlich übernimmt. 3Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 4Kommt es für die Bemessung der Gebühr auf den ermittelten Wert an (wertabhängige Gebühr), ist der marktangepasste vorläufige Wert ohne besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale maßgebend. 5Maßgeblich für die Ermittlung dieses Werts ist das bzw. sind die für die Ermittlung des Verkehrswerts herangezogenen Wertermittlungsverfahren.
(2) Die Gebühr ist im Regelfall wertabhängig und beträgt
1.
bei einem ermittelten Wert bis 200 000 €:
2 450 €;
2.
bei einem ermittelten Wert über 200 000 € bis 300 000 €:
2 600 €;
3.
bei einem ermittelten Wert über 300 000 € bis 400 000 €:
2 700 €;
4.
bei einem ermittelten Wert über 400 000 € bis 500 000 €:
2 800 €;
5.
bei einem ermittelten Wert über 500 000 € bis 1 000 000 €:
1 800 € zuzüglich 2 v.T. des Werts;
6.
bei einem ermittelten Wert über 1 000 000 € bis 10 000 000 €:
2 800 € zuzüglich 1 v.T. des Werts;
7.
bei einem ermittelten Wert über 10 000 000 €:
3 200 € zuzüglich 1 v.T. des Werts.
(3) 1Die wertabhängige Gebühr kann bei erheblichem zusätzlichem Aufwand um bis zu 50 % erhöht werden, insbesondere für die Ermittlung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale. 2Die Gebühr kann um bis zu 50 % ermäßigt werden, wenn das Gutachten einen erheblich geringeren Aufwand als üblich verursacht, insbesondere bei unbebauten Grundstücken mit land-, forstwirtschaftlicher oder vergleichbarer Nutzung. 3Sind in einem Gutachten für ein Wertermittlungsobjekt mehrere Werte, Werte für mehrere Stichtage oder entsprechende Wertunterschiede zu ermitteln, so wird der Gebührenberechnung die Summe aus dem höchsten ermittelten Wert und je einem Drittel aller weiteren ermittelten Werte zu Grunde gelegt.
(4) Die Gebühr erhöht sich für jeden aus der Kaufpreissammlung herangezogenen Vergleichswert, für jeden herangezogenen Bodenrichtwert und für jedes herangezogene wertermittlungsrelevante Datum entsprechend der Gebühr nach Tarif-Nr. 2.I.1/1.8 des Kostenverzeichnisses.
(5) Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:
1.
Beträge, die Dritten für Auskünfte an den Gutachterausschuss zustehen oder zustehen würden;
2.
Entgelte für Telekommunikationsleistungen sowie Entgelte für Zustellungsaufträge, Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Bedienstete der Geschäftsstelle förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Zustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;
3.
Reisekosten im Sinn der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen aus Anlass einer Ortsbesichtigung;
4.
Aufwendungen für die Fertigung notwendiger Bewertungsunterlagen;
5.
die Umsatzsteuer, die auf die Summe der Gebühren und Auslagen entfällt.
(6) 1 Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 bis 19 des Kostengesetzes gelten entsprechend. 2Wird ein Antrag vor Erstattung des Gutachtens zurückgenommen, gilt Art. 8 Abs. 2 des Kostengesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens 50 € als Gebühr zu erheben sind. 3Ist durch den zurückgenommenen Antrag kein nennenswerter Arbeitsaufwand entstanden, kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
(7) 1Die Gebühren, Auslagen und sonstigen Entgelte fließen der Körperschaft zu, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. 2Sie trägt daraus die Kosten des Gutachterausschusses und der Geschäftsstelle.