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BayGaV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 05.04.2005
§ 2
Zusammensetzung
(1) 1Der Gutachterausschuss besteht aus dem Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. 2Für den Vorsitzenden werden mindestens zwei Stellvertreter berufen.
(2) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Bedienstete bei der Kreisverwaltungsbehörde sein, für deren Bereich der Ausschuss zuständig ist.
(3) Dem Gutachterausschuss muss ein mit dem Vollzug des Baurechts befasster Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Sinn von Art. 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung angehören.
(4) 1Dem Gutachterausschuss müssen zudem je ein Bediensteter der zuständigen Finanz- und staatlichen Vermessungsbehörde angehören. 2Diese Gutachter werden ausschließlich für die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Abs. 5 BauGB genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten berufen.