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BayGaV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 05.04.2005
§ 12
Bodenrichtwerte
(1) Die Bodenrichtwerte sind zu Beginn eines jeden Jahres mit gerader Jahreszahl zu ermitteln.
(2) 1Die Bodenrichtwerte sind spätestens ab dem 30. Juni des Jahres ihrer Ermittlung einen Monat lang in den Gemeinden zu veröffentlichen. 2Diese Veröffentlichung kann zusätzlich im Internet erfolgen. 3Art der Veröffentlichung sowie Ort und Dauer sind ortsüblich bekannt zu machen. 4Auf das Recht, Auskunft über die Bodenrichtwerte zu erhalten, ist dabei hinzuweisen.
(3) Der Zugang zu den Bodenrichtwerten erfolgt auch in digitaler Form über ein geografisches Informationssystem.