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BayGaV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 05.04.2005
§ 13
Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten
1Die nach § 193 Abs. 5 BauGB ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten werden in geeigneter Weise bekannt gemacht. 2Jedermann kann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über diese Daten verlangen.