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BayGaV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 05.04.2005
§ 6
Besetzung im Einzelfall, Beschlussfassung
(1) 1Der Vorsitzende bestimmt die Gutachter, die im Einzelfall tätig werden. 2Er bestimmt ferner, welcher Gutachter den Vorsitz führt. 3Die besondere Sachkunde der Gutachter soll bei der Bestimmung berücksichtigt werden.
(2) 1Bei der Erstattung von Gutachten sowie im Fall des § 1 Abs. 2 Satz 2 wird der Gutachterausschuss grundsätzlich in der Besetzung von drei Gutachtern tätig, von denen einer den Vorsitz führt. 2In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende bestimmen, dass eine andere Anzahl von Gutachtern hinzuzuziehen ist.
(3) Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, den Gutachtern nach § 2 Abs. 4 und mindestens zwei weiteren Gutachtern tätig.
(4) Für den Ausschluss von Gutachtern gelten Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(5) 1Der Gutachterausschuss beschließt in nichtöffentlichen Sitzungen. 2Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Gutachters, der den Vorsitz führt. 4In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen lassen, wenn keiner der mitwirkenden Gutachter diesem Verfahren widerspricht.