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BayGaV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 05.04.2005
§ 5
Abberufung von Gutachtern
(1) Die Kreisverwaltungsbehörde hat Gutachter abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Berufung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann Gutachter abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Ehrenamtliche Gutachter sind aus ihrem Amt zu entlassen, wenn sie es beantragen.