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GesVSV
Text gilt ab: 01.09.2022
Fassung: 01.08.2017
§ 6
Information der Öffentlichkeit
(1) Zuständig für die Information der Öffentlichkeit sind
1.
die Kreisverwaltungsbehörden, bei kreisübergreifenden Angelegenheiten die Regierungen, bei regierungsbezirksübergreifenden Angelegenheiten das Staatsministerium nach
a)
Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 betreffend Lebensmittel,
b)
§ 40 Abs. 1 LFGB betreffend Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel und
c)
§ 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 TabakerzG,
2.
die Regierung von Oberbayern nach
a)
Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
b)
§ 40 Abs. 1 und 1a LFGB
betreffend Futtermittel und
3.
die Kreisverwaltungsbehörden nach § 40 Abs. 1a LFGB außer im Fall der Nr. 2 Buchst. b.
(2) 1Das Landesamt ist zuständig für die Entscheidung, ob und wie lange auf eine der in § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 LFGB genannten Maßnahmen oder auf eine Information der Öffentlichkeit hingewiesen wird. 2Veröffentlichungen dürfen Dritten nur dann übertragen werden, wenn sie für den vorgesehenen Zeitraum eine sichere Einstellung der Daten gewährleisten und Missbrauch ausgeschlossen ist.