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GesVSV
Text gilt ab: 01.09.2022
Fassung: 01.08.2017
§ 1
Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse und amtliche Laboratorien
(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) ist zuständige Behörde
1.
nach § 9 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), soweit das Bestimmungsland die Zulassung durch die oberste Landesbehörde fordert,
2.
nach Anhang III Abschnitt III Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und
3.
für die Bekanntgabe nach § 22 Abs. 5 Satz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG).
(2) Die Regierungen sind zuständige Behörden
1.
nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. j und Art. 148 der Verordnung (EU) 2017/625 für Betriebe, die nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einer Zulassungspflicht unterliegen,
2.
nach § 9 LMHV, soweit nicht nach Abs. 1 das Staatsministerium oder nach Abs. 3 das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Landesamt) zuständig ist, und
3.
nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und
4.
nach Art. 23 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG).
(3) Das Landesamt ist zuständige Behörde
1.
für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 3 Satz 1 der Kosmetik-Verordnung,
2.
nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/625; es ist zugleich selbst Laboratorium im Sinne des Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/625,
3.
für die Entgegennahme von Mitteilungen, Studien sowie Informationen nach den §§ 6 bis 8, 24, 25 und 29 der Tabakerzeugnisverordnung,
4.
für die Aufgaben nach § 28 Abs. 1 und 2 TabakerzG; es ist insoweit Marktüberwachungsbehörde,
5.
nach § 4 Abs. 1 Tier-LMÜV einschließlich der Prüfung nach § 4 Abs. 3 Tier-LMÜV, soweit es sich bei dem Schlachthof um einen Betrieb im Sinne von § 9 Abs. 2 handelt,
6.
nach Art. 23 GVVG, soweit es sich bei dem Schlachthof um einen Betrieb im Sinne von § 9 Abs. 2 handelt,
7.
nach § 9 LMHV, soweit es sich um einen Betrieb im Sinne von § 9 Abs. 2 handelt und
8.
nach § 43a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).