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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 44
Stellenplan
1Der Stellenplan (Art. 64 Abs. 2 Satz 2) ist einzuhalten. 2Abweichungen sind nur im Rahmen des Art. 68 Abs. 3 Nr. 2 zulässig.