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Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 36
Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats
1 Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat und vollzieht seine Beschlüsse. 2Soweit er persönlich beteiligt ist, handelt sein Vertreter.