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Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 22.08.1998
Art. 36
Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats
1Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat und vollzieht seine Beschlüsse. 2Soweit sie persönlich beteiligt sind, handelt ihr Vertreter.