Inhalt
Art. 34
Rechtsstellung des ersten Bürgermeisters
(1) 1Der erste Bürgermeister ist Beamter der Gemeinde. 2In kreisfreien Gemeinden und in Großen Kreisstädten führt er die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. 3In diesen Gemeinden und in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern ist der erste Bürgermeister Beamter auf Zeit (berufsmäßiger Bürgermeister).
(2) 1In kreisangehörigen Gemeinden, die mehr als 5 000, höchstens aber 10 000 Einwohner haben, ist der erste Bürgermeister Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister), wenn das der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl durch Satzung bestimmt. 2In Gemeinden bis zu 5 000 Einwohnern ist der erste Bürgermeister Ehrenbeamter, wenn nicht der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl durch Satzung bestimmt, daß der erste Bürgermeister Beamter auf Zeit sein soll.
(3) Entscheidend ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik früher als sechs Monate vor der Bürgermeisterwahl veröffentlicht wurde.
(4) Satzungen nach Absatz 2 gelten auch für künftige Amtszeiten, wenn sie nicht der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl aufhebt.
(5) Erste Bürgermeister können nicht sein:
- 1.
-
die in Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 genannten Personen und
- 2.
-
der erste Bürgermeister einer anderen Gemeinde.