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Inhaltsverzeichnis
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Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) BayRS 2020-1-1-I (Art. 1–122)
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Erster Teil Wesen und Aufgaben der Gemeinde (Art. 1–28)
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Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (Art. 29–60a)
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1. Abschnitt Gemeindeorgane und ihre Hilfskräfte (Art. 29–44)
Art. 29 Hauptorgane
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a) Der Gemeinderat und seine Ausschüsse (Art. 30–33)
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b) Die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie ihre Stellvertretung (Art. 34–39)
Art. 34 Rechtsstellung der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
Art. 35 Rechtsstellung der weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
Art. 36 Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats
Art. 37 Zuständigkeit der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
Art. 38 Verpflichtungsgeschäfte; Vertretung der Gemeinde nach außen
Art. 39 Stellvertretung; Übertragung von Befugnissen
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c) Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder (Art. 40–41)
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d) Gemeindebedienstete (Art. 42–44)
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2. Abschnitt Geschäftsgang (Art. 45–55)
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3. Abschnitt Verwaltungsgrundsätze und Verwaltungsaufgaben (Art. 56–59)
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4. Abschnitt Stadtbezirke und Gemeindeteile (Art. 60–60a)
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Dritter Teil Gemeindewirtschaft (Art. 61–107)
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Vierter Teil Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel (Art. 108–118)
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Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 119–122)
Inhalt
GO
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 22.08.1998
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Art. 36
Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats
1
Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat und vollzieht seine Beschlüsse.
2
Soweit sie persönlich beteiligt sind, handelt ihr Vertreter.