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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 30
Rechtsstellung; Aufgaben des Gemeinderats
(1) 1Der Gemeinderat ist die Vertretung der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger. 2Er führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat.
(2) Der Gemeinderat entscheidet im Rahmen des Art. 29 über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (Art. 32) bestellt sind.
(3) Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.