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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 113
Recht der Ersatzvornahme
1Kommt die Gemeinde binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde verfügen und vollziehen. 2Die Kosten trägt die Gemeinde.