Inhalt
    
    
                
                  Art. 113
                   Recht der Ersatzvornahme 
                  
                 
                 1Kommt die Gemeinde binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde verfügen und vollziehen. 2Die Kosten trägt die Gemeinde.