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Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 110
Rechtsaufsichtsbehörden
1Die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Landratsamt als staatliche Verwaltungsaufgabe. 2Die Rechtsaufsicht über die kreisfreien Gemeinden obliegt der Regierung. 3Diese ist auch obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden. 4Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Gemeinden. 5Soweit Große Kreisstädte Aufgaben wahrnehmen, die ihnen nach Art. 9 Abs. 2 übertragen sind, richtet sich die Rechtsaufsicht nach den für kreisfreie Gemeinden geltenden Vorschriften.