Inhalt
Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde oder ihre Unterlassung kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden von
- 1.
-
einer Person, die geltend macht, hierdurch in ihren Rechten verletzt zu sein, oder
- 2.
-
einer anderen Person, die die Wahl angefochten hat, wenn ihr mindestens fünf im Wahlkreis wahlberechtigte Personen beitreten.