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GLKrWG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 07.11.2006
Art. 15
Dauer der Abstimmung
(1) Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
(2) Trifft eine Gemeinde- oder Landkreiswahl mit einer anderen Wahl zusammen, deren Abstimmung über 18 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die andere Wahl bestimmten Uhrzeit.
(3) In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, kann bei Gemeindewahlen die Abstimmung vorzeitig beendet werden, wenn alle Stimmberechtigten abgestimmt haben und nicht zugleich andere Wahlen oder Abstimmungen stattfinden.