Inhalt

BayFraktG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 26.03.1992
Art. 5
Buchführung
1Erhalten die Fraktionen Geldleistungen nach Art. 2 und 3, so haben sie über diese getrennt nach Einnahmen und Ausgaben in der Gliederung des Art. 6 Abs. 3 Buch zu führen. 2Aus diesen Mitteln beschaffte oder vom Landtag überlassene Gegenstände sind zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis aufzuführen (Inventarverzeichnis).