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BayFraktG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 26.03.1992
Art. 10
Liquidation
(1) 1Erfüllt eine Fraktion nicht mehr die Voraussetzungen, die die Geschäftsordnung des Landtags stellt, oder löst sie sich auf, so findet eine Liquidation statt. 2Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. 3Die Liquidatoren sind mindestens drei und höchstens fünf in der Satzung der Fraktion bestimmte Fraktionsmitglieder. 4Sofern die Satzung der Fraktion nichts anderes bestimmt, sind die Liquidatoren die Fraktionsvorsitzenden, die parlamentarische Geschäftsführerin oder der parlamentarische Geschäftsführer und zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende. 5Verfügt eine Fraktion über mehr als zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende, so sind Mitliquidatoren die beiden stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden mit der längsten Parlamentszugehörigkeit, bei gleicher Parlamentszugehörigkeit diejenigen mit dem höchsten Lebensalter.
(2) 1Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. 2Die Satzung der Fraktion kann vorsehen, dass immer zwei Liquidatoren gemeinschaftlich zur Vertretung befugt sind. 3Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. 4Die Zweckbindung gemäß Art. 2 Satz 3 ist zu beachten. 5Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.
(3) 1Die Liquidatoren haben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags spätestens drei Monate nach dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach Art. 1 geführt hat, bezüglich des Vermögensstandes zu diesem Zeitpunkt Rechnung zu legen. 2Nach dieser ersten Rechnungslegung ist alle sechs Monate über den Verlauf der Liquidation erneut Rechnung zu legen. 3Nach Beendigung der Liquidation ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags abschließend Rechnung zu legen. 4Für den jeweiligen Inhalt der Rechnungslegung ist Art. 6 Abs. 1 bis 6 entsprechend anzuwenden. 5Das Inventarverzeichnis ist jeweils beizufügen.
(4) 1Das nach der Beendigung der Liquidation auf Grund von Leistungen nach Art. 2 und 3 vorhandene Vermögen ist entsprechend Art. 4 zurückzugewähren. 2Die Finanz- und Personalakten einschließlich der Akten zur Liquidation der Fraktion sind dem Landtagsamt zur Aufbewahrung zu übergeben. 3Nach Ablauf von zehn Jahren sind die Akten zu vernichten. 4Auf Antrag kann einer Fraktionsmitarbeiterin oder einem Fraktionsmitarbeiter die sie beziehungsweise ihn betreffende Personalakte statt der Vernichtung auch überlassen werden.
(5) 1Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist den Anfallsberechtigten zu überlassen. 2Anfallsberechtigt sind die in der Satzung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen. 3Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an die Partei, aus der die Fraktion hervorgegangen ist.
(6) 1Maßnahmen nach den Abs. 4 und 5 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach Art. 1 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. 2Die Sicherung der Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erfolgen. 3Die Liquidation soll spätestens 18 Monate nach dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach Art. 1 geführt hat, abgeschlossen sein.