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BayFraktG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 26.03.1992
Art. 1
Rechtsstellung der Fraktionen
(1) 1Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen im Landtag, zu denen sich Mitglieder des Bayerischen Landtags zusammengeschlossen haben. 2Sie dienen der politischen Willensbildung im Landtag. 3Sie helfen den Mitgliedern, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen. 4Sie können mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.
(2) 1Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. 2Sie sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und üben keine öffentliche Gewalt aus.
(3) Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Landtags.