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BayFraktG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 26.03.1992
Art. 2
Leistungen an Fraktionen
1Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Fraktionen Geldleistungen nach Art. 3 sowie sonstige Geldleistungen für bestimmte Zwecke, soweit dies der Haushaltsplan vorsieht. 2Der Landtag stellt den Fraktionen Räumlichkeiten zur Verfügung. 3Der Landtag kann den Fraktionen Gegenstände zur Nutzung überlassen. 4Die Geld- und Sachleistungen dürfen nicht für Zwecke der Parteien verwendet werden.