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FoRGDV
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 29.01.1959
§ 4
(Zu Art. 291))
(1) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Verpflichteten werden vorgeschlagen
a)
für den Bereich des Staatswaldes vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
b)
für Angelegenheiten, die einen Nichtstaatswald betreffen, vom Bayerischen Waldbesitzerverband e.V.
(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Berechtigten werden vorgeschlagen
a)
für alle Angelegenheiten, die nicht kirchliche Bezugsrechte betreffen, vom Bayerischen Bauernverband;
b)
für Angelegenheiten kirchlicher Bezugsrechte
1.
der Katholischen Kirche von den Erzbischöflichen und Bischöflichen Ordinariaten für ihren Bereich,
2.
der Evang.-Luth. Kirche vom Evang.-Luth. Landeskirchenrat.
(3) 1Zwischen den Ordinariaten kann eine von Absatz 2 Buchst. b Nr. 1 abweichende Zuständigkeit vereinbart werden. 2Sie ist der Regierung mitzuteilen.
(4) 1 Die Regierung von Oberbayern teilt den vorschlagsberechtigten Behörden und Stellen spätestens sechs Monate vor Ablauf jeder Amtsperiode die erforderliche Zahl von Beisitzern und Stellvertretern mit. 2Die Vorschläge sind der Regierung drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode vorzulegen. 3Für die erstmalige Bestellung sind die Vorschlagslisten unter gleichzeitiger Mitteilung der erforderlichen Zahl von Beisitzern und Stellvertretern so rechtzeitig anzufordern, daß die Forstrechtsstellen ihre Tätigkeit am 1. April 1959 aufnehmen können.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 7902-7-E