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FoRGDV
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 29.01.1959
§ 3
(Zu Art. 26)
Die bei der Regierung von Oberbayern mit Sitz in München gebildete Forstrechtsstelle ist landesweit zuständig für Anträge gemäß Art. 37 FoRG, die ab 1. Mai 2007 gestellt werden.