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FoRGDV
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 29.01.1959
§ 1
(Zu Art. 7 Abs. 31))
Für die Ausübung von Leseholzrechten gilt, soweit der Rechtstitel nicht etwas anderes bestimmt, folgendes:
1.
1Die Ausübung der Leseholzrechte ist mit Ausnahme der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juli jedes Jahres an mindestens zwei Werktagen in der Woche (Leseholztage) von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. 2Die Leseholztage werden vom Verpflichteten bestimmt und ortsüblich bekanntgegeben.
2.
1Die Verwendung von Hau- und Schneidewerkzeugen ist unzulässig. 2Ist nach dem Rechtstitel die Entnahme von Leseholz zulässig, das wegen seiner Stärke nicht mit der Hand umgedrückt werden kann, so dürfen kleine Handbeile verwendet werden.
3.
1Die Abfuhr des angewiesenen Leseholzes ist nur mit den in der Landwirtschaft betriebsüblichen Fahrzeugen einschließlich der mit einer grünen Nummer zugelassenen Motorfahrzeuge erlaubt. 2Schmale Waldwege mit nicht befestigter Fahrbahn können vom Waldbesitzer für motorisierte Fahrzeuge ganzjährig oder vorübergehend gesperrt werden.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 7902-7-E