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BayFiG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.10.2008
Art. 50
Fischereiabgabe; Verordnungsermächtigung
(1) 1Der Fischereischein ist nur gültig, wenn für den betreffenden Zeitraum die Zahlung der Fischereiabgabe in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist. 2Die Fischereiabgabe kann wahlweise entweder jeweils für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren oder einmal für die gesamte Lebenszeit gezahlt werden. 3Bei einmaliger Zahlung darf sie nicht mehr als 300 €, für den Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 60 € betragen. 4Abweichend von Satz 3
1.
beträgt die Fischereiabgabe für den Jugendfischereischein 10 € für die gesamte Geltungsdauer, höchstens jedoch 2,50 € pro angefangenes Jahr der gesetzlich möglichen Geltungsdauer,
2.
darf die Fischereiabgabe für Fischereischeine für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung nicht mehr als 15 € pro Jahr betragen.
5Die Fischereiabgabe wird durch die für die Erteilung des Fischereischeins zuständige Gemeinde erhoben und fließt dem Freistaat Bayern zu.
(2) 1Die Fischereiabgabe dient der Förderung einer dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Fischerei, insbesondere der Verbesserung der Lebensbedingungen standortgerechter Fischbestände. 2Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) verwendet einen Teil der Fischereiabgabe im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e.V. unmittelbar oder unter Einschaltung nachgeordneter Behörden für die Förderung zentraler fischereilicher Zwecke und Einrichtungen. 3Es stellt das verbleibende Aufkommen auf Antrag dem Landesfischereiverband nach näherer Maßgabe von Förderrichtlinien durch Bescheid zur Verfügung.
(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln
1.
das Verfahren der Fischereischeinerteilung, die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne Fischerprüfung und die Geltung außerhalb Bayerns erteilter Fischereischeine in Bayern,
2.
die Höhe und die Erhebung der Fischereiabgabe,
3.
die Anforderungen und das Verfahren der Fischerprüfung, die Mitwirkung anderer Stellen neben der Landesanstalt für Landwirtschaft sowie die Ausbildung der Prüfungsbewerber und der Schulungskräfte,
4.
die Gleichstellung außerhalb Bayerns erworbener fischereilicher Qualifikationen mit der bayerischen Fischerprüfung,
5.
die Ausnahmefälle, in denen der Fischereischein auf Lebenszeit ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung erteilt werden kann.