Inhalt
    
    
                
                 1Die Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit setzt vorbehaltlich einer Regelung nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 5 voraus, dass die antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:
                
                  - 1.
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                    Fischkunde, 
- 2.
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                    Gewässerkunde, 
- 3.
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                    Schutz und Pflege der Fischgewässer, Fischhege, 
- 4.
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                    Fanggeräte, fischereiliche Praxis, Behandlung gefangener Fische und 
- 5.
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                    einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei- und Wasserrechts, des Naturschutzrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts. 
 2An der Fischerprüfung können Personen teilnehmen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. 3Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.