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BayFiG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.10.2008
Art. 48
Fischerprüfung
1Die Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit setzt vorbehaltlich einer Regelung nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 5 voraus, dass die antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:
1.
Fischkunde,
2.
Gewässerkunde,
3.
Schutz und Pflege der Fischgewässer, Fischhege,
4.
Fanggeräte, fischereiliche Praxis, Behandlung gefangener Fische und
5.
einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei- und Wasserrechts, des Naturschutzrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts.
2An der Fischerprüfung können Personen teilnehmen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. 3Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.