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BayFiG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.10.2008
Art. 25
Unterpacht
1Unterpacht ist nur mit Genehmigung des Verpächters und für das ganze Fischereirecht sowie für den vollen Rest der Pachtdauer zulässig. 2Im Übrigen finden auf die Unterpacht die Bestimmungen der Art. 22 bis 24 entsprechende Anwendung.