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BayFiG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.10.2008
Art. 23
Erlöschen
1Das Pachtverhältnis erlischt, falls das verpachtete Fischwasser einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb nach Art. 13 angeschlossen wird. 2Das Gleiche gilt, wenn das verpachtete Fischwasser in eine Genossenschaft zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser nach Art. 29 einbezogen wird, sofern nicht der Pächter der Genossenschaft als Mitglied beitritt.