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BayFamGG
Text gilt ab: 31.12.2025
Fassung: 24.07.2018
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Art. 9a
Übergangsvorschriften
(1) Hinsichtlich vor dem 1. Januar 2025 geborener Kinder sind Art. 2 bis 8 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) 1Anträge auf Familiengeld für Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren wurden, sind unbeachtlich. 2Dies gilt auch, soweit kein gesonderter Antrag auf das Familiengeld gestellt wurde, sondern der Antrag auf Elterngeld gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Familiengeldgesetzes (BayFamGG) in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung als Antrag auf Familiengeld gilt.