Inhalt
Bayerisches Familiengeldgesetz
(BayFamGG)
Vom 24. Juli 2018
(GVBl. S. 613, 622)
BayRS 2170-7-A
Vollzitat nach RedR: Bayerisches Familiengeldgesetz (BayFamGG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 622, BayRS 2170-7-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 21. November 2025 (GVBl. S. 570) geändert worden ist
1In Weiterentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes erhalten Eltern von Kindern, die vor dem 1. Januar 2025 geboren wurden, mit dem Bayerischen Familiengeld eine vom gewählten Lebensmodell der Familie unabhängige, gesonderte Anerkennung ihrer Erziehungsleistung. 2Eltern erhalten zugleich den nötigen Gestaltungsspielraum, frühe Erziehung und Bildung der Kinder einschließlich gesundheitsförderlicher Maßnahmen in der jeweils von ihnen gewählten Form zu ermöglichen, zu fördern und insbesondere auch entsprechend qualitativ zu gestalten. 3Das Familiengeld dient damit nicht der Existenzsicherung. 4Es soll auf existenzsichernde Sozialleistungen nicht angerechnet werden.
Art. 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 SGB I eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder auf Verlangen der zuständigen Behörde der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte nicht zustimmt,
- 2.
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entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 SGB I eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 3.
-
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 SGB I auf Verlangen der zuständigen Behörde eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ihrer Vorlage nicht zustimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Art. 9a
Übergangsvorschriften
(1) Hinsichtlich vor dem 1. Januar 2025 geborener Kinder sind Art. 2 bis 8 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) 1Anträge auf Familiengeld für Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren wurden, sind unbeachtlich. 2Dies gilt auch, soweit kein gesonderter Antrag auf das Familiengeld gestellt wurde, sondern der Antrag auf Elterngeld gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Familiengeldgesetzes (BayFamGG) in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung als Antrag auf Familiengeld gilt.