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BayFamGG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 24.07.2018
Art. 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 SGB I eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder auf Verlangen der zuständigen Behörde der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte nicht zustimmt,
2.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 SGB I eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
3.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 SGB I auf Verlangen der zuständigen Behörde eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ihrer Vorlage nicht zustimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.