Inhalt

BayFamGG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 24.07.2018
Art. 8
Rechtsweg
1Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Art. 1 bis 7 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. 2Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.