Inhalt

BayFamGG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 24.07.2018
Art. 6
Antragstellung
(1) 1Familiengeld ist unter Verwendung der bereitgestellten Formulare zu beantragen. 2Wurde oder wird in Bayern Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bewilligt, gilt der zugrunde liegende Antrag auch als Antrag auf Familiengeld. 3Dabei gilt die Person als berechtigt im Sinne des Art. 5 Abs. 1, für die die überwiegenden Monate Elterngeld bewilligt werden.
(2) Das Familiengeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag eingegangen ist.
(3) 1Unbeschadet der Fälle des Abs. 1 Satz 2 kann der Antrag frühestens drei Monate vor dem beabsichtigten Leistungsbeginn gestellt werden. 2Zuvor gestellte Anträge sind unbeachtlich.
(4) Zur Erleichterung der Antragstellung und zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung darf die zuständige Behörde die im Rahmen des Vollzugs des BEEG erhobenen Daten verarbeiten und nutzen.