Inhalt
Art. 5
Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Erfüllen mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Familiengeld demjenigen gezahlt, den die Sorgeberechtigten zum Berechtigten bestimmen.
(2) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirksam.